55a Abs. 3 StGB ausgesprochen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Betroffenen nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) nur entfernte Strafen nicht mehr entgegengehalten werden können. Aufgrund des intertemporalen Charakters des Strafprozessrechts gilt die lex-mitior-Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht (vgl. FINGERHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 448 StPO mit Verweis auf Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.102 vom 30. November 2012 E. 2.2;