Liegt eine Konstellation von Art. 55a Abs. 3 StGB vor – wie es vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 der Fall ist –, ist die Verfahrenssistierung gänzlich ausgeschlossen. Dass die Staatsanwaltschaft keine Sistierung des Verfahrens verfügt hat, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. zudem die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nicht-Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme sowie auf S. 2 der Duplik).