Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 55a StGB (Inkrafttreten per 1. Juli 2020) hängt der Entscheid über die Verfahrenssistierung nicht mehr allein vom Opfer ab, sondern die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Anwendung der «Kann- Bestimmung» über einen grösseren Ermessensspielraum (vgl. RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 258 ff. zu Art. 55a StGB; WOHL- ERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 1 und 5 zu Art. 55a StGB). Liegt eine Konstellation von Art.