6 führer selbst lediglich betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 substantiiert bestritten. Soweit er vorbringt, dass aufgrund von Art. 55a Abs. 1 StGB die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte sistieren müssen und nicht zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft befugt gewesen sei, wurde von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargetan, dass der knapp 15-jährige Bundesgerichtsentscheid, auf welchen der Beschwerdeführer verweist, aufgrund der seither ergangenen Anpassungen in Art.