vgl. auch Z. 49 ff.; 92 ff. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]). Immerhin bestätigte das Opfer anlässlich der Einvernahmen vom 17. Februar 2021 aber, dass es nicht nur mit der Faust vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, sondern auch mit anderen gefährlichen Gegenständen (Eisenstange, Hammer, Schraubenzieher etc.) und dass es die Treppe hinuntergestossen und in die Genitalien getreten worden sei (vgl. Z. 99 ff.; 123 ff.: 146 ff.; 152 ff. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsperson]).