des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]). Mithin machte das Opfer nunmehr auch betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 – wenn auch sehr zurückhaltend – Aussagen. Das Opfer scheint bei den neuerlichen Aussagen sehr darauf bedacht zu sein, den Beschwerdeführer zu schützen, sei es aus Angst oder aus nach wie vor bestehender Zuneigung (vgl. Z. 49 des Protokolls [Einvernahme als Zeugin], wonach sie immer noch ein Paar seien). So gab es etwa betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 an, dass es nicht möchte, dass der Beschwerdeführer für das nochmals beschuldigt und bestraft werde (vgl. Z. 129 f. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]; vgl. auch Z. 49 ff.;