des Protokolls). Die häusliche Gewalt wird damit von ihm letztlich nicht in Abrede gestellt. Das Opfer wurde zwischenzeitlich am 17. Februar 2021 zweimal staatsanwaltschaftlich befragt. Es bestätigte die Vorfälle vom 13. Juni und 15. August 2020 wie auch denjenigen vom 31. Januar 2021 (vgl. Z. 122 ff.; 196 ff. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]; Z. 49 f. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsperson]). Betreffend den Vorfall vom 15. August 2020 gab es insbesondere an, dass der Beschwerdeführer es habe schlagen wollen. Er habe es dann auch erwischt, wobei es kurz in Ohnmacht gefallen sei (vgl. Z. 200 des Protokolls [Einvernahme als Zeugin].