5 ben (vgl. etwa Z. 79 ff.; 87 ff.; 133 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2020; Z. 24 ff.; 90 ff.; 149 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2021; Z. 180 ff.; 217 ff.; 228 ff.; 240 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer auf Frage, ob ihm klar sei, dass es ein absolutes No-go sei, Gewalt gegenüber seiner Partnerin anzuwenden, an: «Ja, das ist nicht gut. Das will ich auch nicht. Ich weiss, dass das nicht fair ist von mir» (vgl. Z. 344 ff. des Protokolls).