, erscheint diese Relativierung wenig glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst eingestehen sollte, das Opfer geschlagen zu haben, wenn dies nicht zutreffend sein sollte. Zudem erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers, sie hätten gegenseitig aneinander gezerrt und «plötzlich» sei das Opfer am Kopf verletzt gewesen (vgl. Z. 306 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021), wenig realitätsnah. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt generell auf, dass diese oftmals ausweichend und verharmlosend sind resp.