Was den Vorfall vom 31. Januar 2021 anbelangt, hat der Beschwerdeführer zunächst gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er das Opfer geschlagen habe (vgl. Z. 58 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2021). Soweit er einen Tag später anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 in Abrede stellte, das Opfer während des Streits am 31. Januar 2021 geschlagen zu haben und es höchstens geschoben und gezerrt haben will (vgl. Z. 310 ff. des Protokolls), erscheint diese Relativierung wenig glaubhaft.