Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.5 Der dringende Tatverdacht wegen mehrfachen einfachen Körperverletzungen und mehrfacher Drohung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).