Es gebe für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen, einfachen Körperverletzungen oder Beschimpfungen keine verwertbaren Beweise, weshalb der dringende Tatverdacht nicht erstellt sei. 3.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften.