4 Staatsanwaltschaft hätte der Sistierung des Verfahrens Folge leisten müssen und sei entsprechend zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht befugt gewesen. Zudem seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, angeblich am 31. Januar 2021 begangenen Taten vom angeblichen Opfer nicht bestätigt worden. Es gebe für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen, einfachen Körperverletzungen oder Beschimpfungen keine verwertbaren Beweise, weshalb der dringende Tatverdacht nicht erstellt sei.