3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, hinsichtlich der Vorwürfe, angeblich begangen am 31. Januar 2021, liege kein dringender Tatverdacht vor. Die Behörde könne nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss gelange, der Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) entspreche nicht dem freien Willen des Opfers. Das Opfer habe ausdrücklich gewünscht, dass das Verfahren sistiert werde resp. habe einer Sistierung zugestimmt. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge diesen Wunsch des Opfers ohne angemessene Begründung missachtet. Die