Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Das Opfer sprach nach dem Vorfall vom 13.06.2020 gleichentags persönlich beim Haupteingang der PW I.________(Ortschaft) vor und zeigte die offenbar erlebte häusliche Gewalt an. Bis auf wenige Prellungen am Unterarm und an den Händen wies die geschädigte Person keine Verletzungen auf (Polizeirapport vom 30.06.2020, Sachverhalt). Sie schilderte die Vorfälle vom 13.06.2020, nachdem sie bei sich zu Hause angekommen war, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13.06.0.2020 wie folgt: «Ich sah bereits in seinen Augen, dass er mich wieder schlagen wird und er hatte auch die Fäuste gehoben.