Teilweise kann oder will er sich zufolge seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht mehr an die Ereignisse erinnern. Teilweise stellt er in Abrede, das Opfer körperlich angegangen zu sein oder ihm gedroht zu haben. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen wiederholter Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzungen sowie mehrfacher Drohungen und Beschimpfung mit folgender Begründung: Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.