3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Zeit von ca. August 2019 bis zum 31. Januar 2021 wiederholte Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzungen sowie mehrfache Drohungen und Beschimpfung zum Nachteil seiner (Ex-)Freundin D.________ (nachfolgend: Opfer) begangen zu haben.