Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (inkl. gleichtägigem Nachtrag) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Am 3. März 2021 duplizierte die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2021 «abschliessende Bemerkungen» ein, wobei er einzig die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestreitet und seine eigenen vorhergegangenen bestätigt.