Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (inkl. gleichtägigem Nachtrag) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.