Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 61 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, mehrfacher ein- facher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Februar 2021 (ARR 21 42) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen wiederholten Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung. Am 5. Februar 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 1. Mai 2021. Hierge- gen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (inkl. gleichtägigem Nachtrag) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestell- ten Rechtsbegehren fest. Am 3. März 2021 duplizierte die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2021 «abschliessende Bemerkungen» ein, wobei er einzig die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestreitet und seine eige- nen vorhergegangenen bestätigt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Zeit von ca. August 2019 bis zum 31. Januar 2021 wiederholte Tätlichkeiten, mehrfache einfache Körperverletzungen sowie mehrfache Drohun- gen und Beschimpfung zum Nachteil seiner (Ex-)Freundin D.________ (nachfol- gend: Opfer) begangen zu haben. Insbesondere soll es am 13. Juni und 15. August 2020 sowie am 31. Januar 2021 zu häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers ge- genüber dem Opfer gekommen sein. Der Beschwerdeführer soll dabei das Opfer u.a. in den Bauch getreten, die Treppe hinuntergestossen und heftig gegen den Kopf geschlagen haben, wobei dieses hauptsächlich Prellungen, ein geschwolle- 2 nes Auge mit Hämatom und eine blutende Verletzung am Haaransatz erlitten ha- ben soll. Gemäss mündlicher Information der Polizei gegenüber der Staatsanwalt- schaft soll der Beschwerdeführer das Opfer am 31. Januar 2021 so heftig gegen den Kopf geschlagen haben, dass es eine Hirnerschütterung erlitten sowie eine Rissquetschwunde von ca. 2 cm auf der Stirn mittig über den Augen davongetra- gen habe, die habe geklebt werden müssen. Dieser Vorfall führte letztlich zur poli- zeilichen Festnahme des Beschwerdeführers, nachdem bereits wegen den zwei früheren Vorfällen wegen häuslicher Gewalt Ermittlungen aufgenommen worden waren. Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, gegenüber dem Opfer Todesdrohungen ausgesprochen und es als «gruusigi Bitch» und «gruusigi Schlampe» beschimpft zu haben. Der Beschwerdeführer ist teilweise geständig, das Opfer geschlagen zu haben re- sp. dass es zu einer Rangelei gekommen sein soll. Teilweise kann oder will er sich zufolge seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht mehr an die Ereignisse erinnern. Teilweise stellt er in Abrede, das Opfer körperlich angegangen zu sein oder ihm gedroht zu haben. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen wie- derholter Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzungen sowie mehrfa- cher Drohungen und Beschimpfung mit folgender Begründung: Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Das Opfer sprach nach dem Vorfall vom 13.06.2020 gleichentags persönlich beim Haupteingang der PW I.________(Ortschaft) vor und zeigte die offenbar erlebte häusliche Gewalt an. Bis auf wenige Prellungen am Unterarm und an den Händen wies die geschädigte Person keine Verletzungen auf (Polizeirapport vom 30.06.2020, Sach- verhalt). Sie schilderte die Vorfälle vom 13.06.2020, nachdem sie bei sich zu Hause angekommen war, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13.06.0.2020 wie folgt: «Ich sah bereits in seinen Augen, dass er mich wieder schlagen wird und er hatte auch die Fäuste gehoben. Ich ging direkt wie- der raus und wollte die Wohnungstüre hinter mir schliessen. Er riss sie wieder auf und trat mich so, dass ich 3 Treppenstufen hinunterfiel, er folgte und stiess mich die restlichen Treppen von Hand hin- unter. Er trat mich in den Bauch. [...] Er trat mich 2x in den Bauch, schlug mich mit seinen Hän- den/Fäusten auf die Hände und Unterarme. Vor ein paar Tagen hat er mir mit einem 1kg Honigglas von hinten gegen den Hinterkopf [geschlagen] und schlug danach mit der flachen Hand gegen mein rechtes Ohr. Da wurde mir schwindlig und ich habe die Wohnung verlassen» (Z. 54-65). Und weiter betreffend Systematik der Schläge «Ja, ca. alle 10 Tage. Er zeigt schon Reue aber er vergisst auch viel. Er weiss meistens nicht, warum er wütend ist und schlägt einfach zu» (Z. 76 f.). Betreffend ge- fährliche Gegenstände, welche bei dieser Gewalt auch schon im Spiel gewesen seien, erklärte sie weiter «Ja, eine Eisenstange, einen Hammer, einen Schraubenzieher, einen Barhocker, eine Schere, einen Salontisch. Mit den meisten Gegenständen warf er nach mir, mit der Schere hat er mir die Hän- de aufgeschnitten. Manchmal, mit dem Hammer und dem Salontisch glaube ich, die hat er nur hoch- gezogen und damit gedroht. Und jedes Mal, wenn er damit drohte, sagte er 'je vais te tuer' [...]. Das mit dem Honigglas, Barhocker, Hammer und Salontisch war in I.________(Ortschaft) und der Rest in J.________(Ortschaft). [AF Arztbesuch nach Schnitt mit Schere:] Nein, ich habe mich nicht getraut, das einzige Mal war, als er mir die Rippen brach. Ich habe aber am Arzt gesagt, dass dies beim Um- zug geschehen war» (Z. 122-139). Und AF, was die Drohungen von «je vais te tuer» bei ihr auslösen würden: «Ja einfach Angst, ich hatte schon paar Mal Todesangst. So wie er mich auch geschlagen hatte, glaube ich ihm dies auch» (Z. 141 f.). 3 Der Beschuldigte bestätigte, dass es zu einem Streit gekommen war, stritt jedoch jegliche körperliche Einwirkung auf das Opfer ab (Einvernahmeprotokoll vom 14.06.2020, Z. 32f., Z. 70). Der Beschuldigte wurde sodann am 15.08.2020 um 03:57 Uhr von der Polizei angehalten, nachdem er auf der E.________ (Strasse), Kreuzung F.________ (Strasse), angetrunken herumgeschrien hat- te. Kurze Zeit später konnte auch das Opfer an der G.________ (Strasse) gefunden und befragt wer- den (vgl. Anzeigerapport vom 24.08.2020). Gemäss Fotodokumentation vom 19.08.2020 wies das Opfer ein geschwollenes Auge mit Hämatom, eine blutende Verletzung am Haaransatz, ein Hämatom am Arm und Blutflecken auf der Kleidung auf. Die geschädigte Person gab im Rahmen der polizeili- chen Einvernahme vom 15.08.2020 zu Protokoll, sie sei auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen, als sie in der G.________(Strasse) plötzlich von ihrem Ex-Freund von hinten angegriffen worden sei. «Mehr möchte ich nicht sagen. Es tut mir leid. Ich habe die Polizei nicht avisiert. Es tut mir leid, aber ich mag einfach nicht mehr. Ich möchte nur noch zu meiner Mutter. Ich habe schon oft mit der Polizei zu tun gehabt, auch schon in J.________(Ortschaft), aber es bringt nichts. Ich möchte einfach, dass dies aufhört. Mir ist auch egal, ob er verhaftet wird. Ich möchte eigentlich schon lange damit absch- liessen. [...] Auch wenn er ins Gefängnis geht, wird er wieder einen Weg finden, um mich kaputt zu machen» (Z. 44-50). Der Beschuldigte gab dazu im Wesentlichen an, er wisse gar nichts mehr, er sei besoffen gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 15.08.2020). Was den dritten Vorfall betrifft, ist der Fotodokumentation vom 31.01.2021 zu entnehmen, dass das Opfer eine klaffende Wunde auf der Stirne trägt und die Innenseite ihrer Lippe blutig ist. Sie wollte keine Aussagen zum Sachverhalt machen, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, dass sie mit der ganzen Sache abschliessen wolle. Sie sei froh, so wie es nun sei. Sie sei erleichtert, dass ihr Ex-Freund nun in Haft sei und sie nun endlich ihre Ruhe habe vor ihm. Sie wäre froh, über eine allfäl- lige Haftentlassung informiert zu werden, nicht dass sie ihm wieder versehentlich die Tür öffne (Ein- vernahmeprotokoll vom 02.02.2021). Der Beschuldigte räumte ein, das Opfer in ihrer Wohnung geschlagen zu haben. Es sei zu einer Ran- gelei gekommen und er wisse nicht, wie es am Schluss zu der Verletzung gekommen sei (Einver- nahmeprotokoll vom 02.02.2021, Z. 58 ff.). Der dringende Tatverdacht ist für alle drei Vorfälle gestützt auf die erwähnten Aussagen des Opfers, der polizeilichen Vorgeschichte am früheren Wohnort des Paares in Grenchen, die am Opfer nach den Vorfällen jeweils festgestellten Verletzungen und die Umstände der jeweiligen Vorfälle evident. Inwiefern das Opfer dabei allenfalls selber in die körperlichen Auseinandersetzungen involviert war, wird zu ermitteln und dereinst vom urteilenden Richter zu würdigen sein. Jedenfalls können zur Zeit keine entlastenden Indizien oder gar Beweise zu Gunsten des Beschuldigten ausgemacht werden. Beispielsweise wies er selber nach diesen Vorfällen nie aktenkundige Verletzungen auf. Die für die Haftprüfung relevante Schwelle des dringenden Tatverdacht ist nach dem Gesagten hinlänglich über- schritten. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, hinsichtlich der Vorwürfe, angeblich begangen am 31. Januar 2021, liege kein dringender Tatverdacht vor. Die Behörde könne nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss gelange, der Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) entspreche nicht dem freien Willen des Op- fers. Das Opfer habe ausdrücklich gewünscht, dass das Verfahren sistiert werde resp. habe einer Sistierung zugestimmt. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge diesen Wunsch des Opfers ohne angemessene Begründung missachtet. Die 4 Staatsanwaltschaft hätte der Sistierung des Verfahrens Folge leisten müssen und sei entsprechend zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht befugt gewesen. Zudem seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, angeblich am 31. Januar 2021 begangenen Taten vom angeblichen Opfer nicht bestätigt worden. Es gebe für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen, einfachen Körperverletzungen oder Beschimpfungen keine verwertbaren Beweise, weshalb der dringende Tatverdacht nicht erstellt sei. 3.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.5 Der dringende Tatverdacht wegen mehrfachen einfachen Körperverletzungen und mehrfacher Drohung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021 bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 bestätigte, dass er das Opfer mit der flachen Hand ge- gen das rechte Ohr geschlagen habe (vgl. Z. 202 f. des Protokolls). Zudem räumte er betreffend den Vorfall vom 15. August 2020 ein, dass es sein könne, dass er das Opfer wie auf den Fotos von der Polizei dokumentiert zugerichtet habe (vgl. Z. 289 f. des Protokolls). Was den Vorfall vom 31. Januar 2021 anbelangt, hat der Be- schwerdeführer zunächst gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er das Opfer ge- schlagen habe (vgl. Z. 58 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 2. Fe- bruar 2021). Soweit er einen Tag später anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 in Abrede stellte, das Opfer während des Streits am 31. Januar 2021 ge- schlagen zu haben und es höchstens geschoben und gezerrt haben will (vgl. Z. 310 ff. des Protokolls), erscheint diese Relativierung wenig glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst eingestehen sollte, das Opfer geschlagen zu haben, wenn dies nicht zutreffend sein sollte. Zudem er- scheint die Schilderung des Beschwerdeführers, sie hätten gegenseitig aneinander gezerrt und «plötzlich» sei das Opfer am Kopf verletzt gewesen (vgl. Z. 306 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021), wenig realitätsnah. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt generell auf, dass diese oftmals auswei- chend und verharmlosend sind resp. dass der Beschwerdeführer offensichtlich darauf bedacht ist, dem Opfer die Schuld für die körperlichen Angriffe zuzuschie- 5 ben (vgl. etwa Z. 79 ff.; 87 ff.; 133 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2020; Z. 24 ff.; 90 ff.; 149 ff. des Protokolls der polizeilichen Einver- nahme vom 2. Februar 2021; Z. 180 ff.; 217 ff.; 228 ff.; 240 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Anlässlich der Hafteröffnung am 3. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer auf Frage, ob ihm klar sei, dass es ein absolutes No-go sei, Gewalt gegenüber seiner Partnerin anzuwenden, an: «Ja, das ist nicht gut. Das will ich auch nicht. Ich weiss, dass das nicht fair ist von mir» (vgl. Z. 344 ff. des Protokolls). Die häusliche Gewalt wird damit von ihm letztlich nicht in Abrede ge- stellt. Das Opfer wurde zwischenzeitlich am 17. Februar 2021 zweimal staatsan- waltschaftlich befragt. Es bestätigte die Vorfälle vom 13. Juni und 15. August 2020 wie auch denjenigen vom 31. Januar 2021 (vgl. Z. 122 ff.; 196 ff. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]; Z. 49 f. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsper- son]). Betreffend den Vorfall vom 15. August 2020 gab es insbesondere an, dass der Beschwerdeführer es habe schlagen wollen. Er habe es dann auch erwischt, wobei es kurz in Ohnmacht gefallen sei (vgl. Z. 200 des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]. Hinsichtlich des Vorfalls vom 31. Januar 2021 führte das Opfer aus, dass es nicht mehr genau wisse, wie es gegangen sei. Es sei so schnell gegangen. Es wisse nur noch, dass es «gechlepft» habe und dann sei bei ihm bereits das Blut hinabgelaufen. Die Platzwunde am Kopf sei durch einen Schlag entstanden. Im Spital sei ihm gesagt worden, dass die Verletzung nicht nur durch die Hand oder Faust verursacht worden sein könne. Vielleicht sei es ein Handy gewesen. Es wis- se es aber nicht (vgl. Z. 122 ff. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]). Mithin machte das Opfer nunmehr auch betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 – wenn auch sehr zurückhaltend – Aussagen. Das Opfer scheint bei den neuerlichen Aussagen sehr darauf bedacht zu sein, den Beschwerdeführer zu schützen, sei es aus Angst oder aus nach wie vor bestehender Zuneigung (vgl. Z. 49 des Protokolls [Einvernahme als Zeugin], wonach sie immer noch ein Paar seien). So gab es etwa betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 an, dass es nicht möchte, dass der Be- schwerdeführer für das nochmals beschuldigt und bestraft werde (vgl. Z. 129 f. des Protokolls [Einvernahme als Zeugin]; vgl. auch Z. 49 ff.; 92 ff. des Protokolls [Ein- vernahme als Zeugin]). Immerhin bestätigte das Opfer anlässlich der Einvernah- men vom 17. Februar 2021 aber, dass es nicht nur mit der Faust vom Beschwerde- führer geschlagen worden sei, sondern auch mit anderen gefährlichen Gegenstän- den (Eisenstange, Hammer, Schraubenzieher etc.) und dass es die Treppe hinun- tergestossen und in die Genitalien getreten worden sei (vgl. Z. 99 ff.; 123 ff.: 146 ff.; 152 ff. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsperson]). Zudem sei es im Jahre 2020 vorgekommen, dass der Beschwerdeführer es alle zehn Tage geschlagen habe und der Beschwerdeführer habe es ein paarmal bedroht, wobei es die Dro- hungen zwei Mal ernst genommen und Angst gehabt habe (vgl. Z. 83 ff.; 169 f.; 188 ff. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsperson]). Das Opfer wollte keine weitergehenden Aussagen machen, da es für es eine psychische Belastung sei, al- les nochmals aufzuarbeiten. Es möchte das Ganze vergessen und weiter vorwärts gehen. «Das alles mache, dass das Ganze wieder hochkomme und das sei hart für sie» (vgl. Z. 156 f. und 174 ff. des Protokolls [Einvernahme als Auskunftsperson]). Die Aussagen des Opfers erscheinen bei summarischer Prüfung grundsätzlich als glaubhaft. Letztlich wird der dringende Tatverdacht denn auch vom Beschwerde- 6 führer selbst lediglich betreffend den Vorfall vom 31. Januar 2021 substantiiert be- stritten. Soweit er vorbringt, dass aufgrund von Art. 55a Abs. 1 StGB die Staatsan- waltschaft das Verfahren hätte sistieren müssen und nicht zum Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft befugt gewesen sei, wurde von der Staatsanwalt- schaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargetan, dass der knapp 15-jährige Bundesgerichtsentscheid, auf welchen der Beschwerdeführer verweist, aufgrund der seither ergangenen Anpassungen in Art. 55a StGB nicht mehr aktuell ist. Gemäss der aktuellen Fassung von Art. 55a StGB (Inkrafttreten per 1. Juli 2020) hängt der Entscheid über die Verfahrenssistierung nicht mehr allein vom Op- fer ab, sondern die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Anwendung der «Kann- Bestimmung» über einen grösseren Ermessensspielraum (vgl. RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 258 ff. zu Art. 55a StGB; WOHL- ERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 1 und 5 zu Art. 55a StGB). Liegt eine Konstellation von Art. 55a Abs. 3 StGB vor – wie es vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 der Fall ist –, ist die Verfahrenssistierung gänzlich ausgeschlossen. Dass die Staatsanwaltschaft keine Sistierung des Verfahrens verfügt hat, ist dem- nach nicht zu beanstanden (vgl. zudem die zutreffenden Ausführungen der Staats- anwaltschaft betreffend die Nicht-Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme sowie auf S. 2 der Duplik). Soweit der Be- schwerdeführer in der Replik moniert, es müsse das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB analog zur Anwendung kommen, indem nicht auf eine Vorstrafe abgestellt werden dürfe, welche vor Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 55a Abs. 3 StGB ausgesprochen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Betroffe- nen nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) nur entfernte Strafen nicht mehr entgegengehalten werden können. Aufgrund des intertemporalen Cha- rakters des Strafprozessrechts gilt die lex-mitior-Regel von Art. 2 Abs. 2 StGB grundsätzlich nicht (vgl. FINGERHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 448 StPO mit Verweis auf Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.102 vom 30. November 2012 E. 2.2; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schut- zes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober 2017, BBl 2017 7362). Mithin kann die Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 wegen mehrfa- cher Tätlichkeiten (Ehegatten), mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung (Ehegatten), versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei der Beurteilung, ob eine Sistierung des Verfahrens zulässig ist, berücksichtigt werden. Was den dringenden Tatverdacht der Tätlichkeiten und Beschimpfung anbelangt, hat das Opfer die diesbezüglichen Strafanträge anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2021 (Einvernahme als Auskunftsperson) zurückgezogen (vgl. Z. 265 ff. des Protokolls). Die inkriminierten Straftaten sehen als Strafandrohung im Übri- gen zudem von vornherein keine Freiheitsstrafe vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- 7 nahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2007 in die Schweiz gekommen und lebe seither hier. Er habe sich in der Schweiz ein soziales Umfeld bestehend aus Freunden und Bekannten aufgebaut, mit welchen er sich regelmässig treffe und welche ihn auch bei der ak- tuellen Jobsuche unterstützen würden. Zu seinem Heimatland habe er keinen Be- zug. Abgesehen von seiner Mutter, zu welcher er keinen Kontakt habe, habe er keine soziale oder familiäre Verwurzelung in ________ (Land). Bis in jüngster Ver- gangenheit habe er in der Schweiz gearbeitet. Zuletzt habe er im Sozialbereich mit benachteiligten Personen in einem Heim gearbeitet. Er verfüge über sehr gute Deutsch- und Französischkenntnisse und sei zweifelsohne in der Schweiz inte- griert. Da er die feste Absicht habe, sich eine Arbeit und eine Wohnung in der Schweiz zu suchen, werde er alles daransetzen, seine Ausweispapiere zu erneu- ern. Es treffe zu, dass sein Leben in letzter Zeit «aus den Fugen geraten» sei. Er wolle dieses indes in die alten, geordneten Bahnen führen. Angesichts dessen be- stehe für ihn kein Anlass, in der Schweiz unterzutauchen. Aufgrund seiner Zugehö- rigkeitsgefühle zur Schweiz habe er auch keinen Anlass, im Ausland Wohnsitz zu 8 nehmen. Wenn er hätte fliehen wollen, hätte er dies bereits nach den Einvernah- men im Sommer 2020 tun können. Dies habe er bezeichnenderweise nicht getan. 4.3 Vorliegend ist Fluchtgefahr zu bejahen. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwer- deführer seit dem Jahr 2007 in der Schweiz aufhält und über eine Niederlassungs- bewilligung C verfügt, was für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz spricht. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung ist indes am 31. März 2020 abgelaufen und der Beschwerdeführer gilt gemäss ZEMIS (Zentra- les Migrationsinformationssystem) als «ausgereist» (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Juni 2020). Dies wurde von der Kantonspolizei Bern bereits nach dem Vorfall vom 13. Juni 2020 feststellt und der Beschwerdefüh- rer hierzu befragt. Er hatte damals alle Schuld hierfür dem Opfer zugeschoben (vgl. Z. 168 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2020). Unge- achtet des Hinweises der Kantonspolizei Bern im Juni 2020, wonach er verpflichtet sei, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, damit sein Aufenthaltstitel ver- längert werden könne, unterliess er es bis heute, sich ernstlich um eine Verlänge- rung seiner C-Bewilligung zu bemühen. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass aufgrund des Kantonswechsels des Beschwerdeführers von J.________(Kanton) nach L.________(Kanton) und der diesbezüglichen angebli- chen Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit der Behörden die Ausweispapiere bis heute nicht verlängert werden konnten. Vielmehr deutet die lange Zeitdauer darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer offenbar nicht wichtig genug erschien, sich um die Verlängerung der Ausweispapiere zu bemühen, zumal er im Juni 2020 noch keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend machte und er dazumal be- reits seit mehr als zwei Monaten im Kanton L.________(Kanton) wohnte (vgl. Z. 102 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 13. Juni 2020). Dass seine Ausweispapiere abgelaufen sind, führt dazu, dass sich der Be- schwerdeführer nicht auf eine Arbeitsstelle bewerben kann (vgl. Z. 121 f. des Pro- tokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021). Er ist seit 2017 arbeitslos. Seither scheint das Leben des Beschwerdefüh- rers aus den Fugen geraten zu sein, wie es von ihm selbst in der Beschwerde bestätigt wird. Er verfügt über kein Domizil, kein Erwerbseinkommen und keine gül- tigen Ausweispapiere. Belege für eine abgeschlossene Berufsausbildung liegen ebenfalls nicht vor. Er hat sich auch nach einem Jahr Aufenthalt in I.________(Ortschaft) bzw. K.________(Ortschaft) nicht auf der Gemeinde ange- meldet (vgl. Z. 54 f. und 101 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021) und ist deshalb im Kanton L.________(Kanton) nicht sozialhilfeberechtigt. Gemäss eigenen Angaben hat er fast nie Geld. Er erhalte ab und zu etwas Geld vom Opfer. Zudem habe er ca. CHF 15'000.00 Schulden beim Betreibungsamt (vgl. Z. 107 ff. und 141 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Die be- rufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers muss angesichts dessen als äusserst ungünstig bezeichnet werden. Trotz zweifacher polizeilicher Anhaltung im Jahr 2020 und Befragung sowie laufendem Strafverfahren hat der Beschwerde- führer auch bei gänzlich fehlender Tagesbeschäftigung weiterhin keinerlei Anstal- ten getroffen, Ordnung betreffend die Anmeldung bei der Gemeinde und die Ver- längerung seiner Ausweispapiere zu schaffen. Dass der Beschwerdeführer ernst- haft darum bemüht ist, sein Leben wieder in die alten, geordneten Bahnen zu 9 führen, erscheint angesichts dessen als wenig glaubhaft. Weiter ist betreffend die persönliche Situation festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 38-jährig ist, die H.________(Land) Staatsbürgerschaft besitzt und keine Kinder hat. Anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021 machte er nur vage Hinweise hinsichtlich eines integrierenden sozialen Umfeldes in der Schweiz. So gab er einzig an, dass er «hier schon ein paar Leute kenne» (vgl. Z. 123 des Protokolls; vgl. auch Z. 156 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2020, wonach er «einen» guten Kollegen habe). Seine Mutter wohnt noch in sei- nem Heimatland. Zwar will der Beschwerdeführer zu dieser keinen Kontakt pflegen. Anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021 machte er indes geltend, dass er aufgrund der fehlender Aufenthaltsbewilligung resp. der fehlenden gültigen Aus- weispapiere «seine Familie nicht besuchen könne» (vgl. Z. 417 f. des Protokolls). Mit- hin scheint er doch Kontakt zu seiner Familie und damit einen Bezug zu seinem Heimatland zu haben. Von einer Verwurzelung in der Schweiz und einer guten In- tegration kann bei den bestehenden Verhältnissen jedenfalls nicht die Rede sein. Exemplarisch für seine Gesamtsituation sagte der Beschwerdeführer denn auch selbst: «Was muss ich jetzt machen? Wo kann ich hin? […] Ich habe niemanden und mein Konto ist leer. Sie hat ja ihre Freunde. Aber warum muss ich weg? Sie hat nichts in der Wohnung. Das ist ihr Spiel. Ich bin draussen auf der Strasse» (vgl. Z. 176 ff. des Proto- kolls der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2020). Die persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers spricht klar für eine konkrete und erhebliche Fluchtgefahr. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer während hän- gigem Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft teilweise unerreichbar war (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides [inkl. Verweise auf die Anzeigerapporte], wo- nach die Unerreichbarkeit im Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung nicht seiner unklaren Wohn- bzw. Meldesituation zuzuschreiben sei, son- dern der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe und Textnachrichten der Polizei auf seinem Handy nicht reagiert habe). Dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Sommer 2020 geflohen resp. untergetaucht ist, spricht nicht gegen eine heutige konkrete Fluchtgefahr. Immerhin wird dem Beschwerdeführer nunmehr ein weiterer Vorfall vorgeworfen und hatte die häusliche Gewalt bis anhin für ihn aus- ser jeweils eine kurze Befragung durch die Polizei keine weiteren Konsequenzen. Nachdem der Beschwerdeführer bisher – mit Ausnahme einiger einzelner Tage Po- lizeihaft – trotz zahlreicher Verurteilungen keine Freiheitsstrafe hat absitzen müs- sen und auch noch nie in Untersuchungshaft gekommen ist, droht ihm nun nach dem neuesten Ereignis am 31. Januar 2021 erstmals eine folgenschwere Bestra- fung. Dies stellt nebst den weiteren gewichtigen Elementen ebenfalls ein Indiz für einen konkreten Fluchtanreiz dar. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugs- form der Strafe ist derzeit nicht möglich. Der Umstand, dass die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe allenfalls auch (teil-)bedingt ausgesprochen werden könnte, ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). 4.4 Insgesamt überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte die- jenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Es besteht die konkre- te Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versu- chen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden Sanktion zu entziehen 10 und im In- oder Ausland unterzutauchen. Der Beschwerdeführer spricht diverse Sprachen (Arabisch, Französisch, Spanisch und Deutsch; vgl. Z. 137 f. des Proto- kolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Es dürfte ihm daher ein Leichtes sein, sich im In- oder Ausland zurechtzufinden. Bezeichnenderweise stellte der Be- schwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung die Fluchtgefahr denn auch nicht in Abrede, sondern er machte lediglich geltend, dass er nicht erreichbar gewesen sei, weil er keine Wohnung gehabt habe (vgl. Z. 390 ff. des Protokolls; vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Ob eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie sie die Staatsanwaltschaft zu beantragen gedenkt – voraus- sichtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird, kann ange- sichts des vorliegenden Ergebnisses offen bleiben. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund nicht bezahlter Geldstrafen eine Ersatz- freiheitsstrafe von 165 Tage offen habe, was die Fluchtgefahr bannen solle, wird auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 der oberin- stanzlichen Stellungnahme verwiesen. Es ist in der Tat – ungeachtet der Frage der Vollzugsform – nicht klar, wann die Ersatzfreiheitsstrafe dereinst vollzogen werden wird, weshalb diese offensichtlich nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht resp. eine solche nicht zu bannen vermag (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1 StGB, wonach die Er- satzfreiheitsstrafe entfällt, wenn die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird; insoweit ist nicht auszuschliessen, dass es dem Beschwerdeführer nachträglich gelingen könnte, einen entsprechenden Geldbetrag zu besorgen, um so die Ersatzfreiheits- strafe doch noch kurzfristig abwenden zu können). Eine Edition der Akten der Be- währungs- und Vollzugsdienste betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Edition des RIPOL-Auszugs betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist an- gesichts dessen zur Beurteilung der Fluchtgefahr nicht erforderlich. Der entspre- chende Beweisantrag ist abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wieder- holungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Be- tracht, sondern auch bei Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich ge- fährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). 11 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr kann unter Umständen auch schon gegeben sein, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2; 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund ei- ner systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzge- bers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart ho- hen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 5.3 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Ver- hütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendig- keit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hin- dern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anord- nung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungs- gefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, sein Strafregisterauszug ist eindrücklich. Die Verurteilun- gen wurden ausgesprochen für Delikte begangen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 sowie für die Jahre 2017, 2018 und 2020. Die einschlägige Vorstrafe liegt tatsächlich bereits mehrere Jahre zurück. So wurde er mit Strafmandat am 18.02.2013 wegen häuslicher Gewalt gegen seine frühere Ehefrau (Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Drohungen, versuchter Nötigung) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen rechtskräftig verur- teilt. Gemäss Anzeigerapport vom 30.06.2020 sei er auch 2011 beschuldigt gewesen der mehrfachen Tätlichkeit und Drohung gegen seine frühere Ehefrau, wobei es um drei Vorfälle innerhalb kurzer Zeit gegangen sein, Fusstritte gegen den Kniebereich, mittels Plastikgeschirr gegen Nacken und Rücken Schlagen und Morddrohungen. Aus diesen Vorfällen kann immerhin geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits in seiner früheren Beziehung gewalttätig war und seine Partnerin bedrohte. Die Gewaltbereitschaft und Einschüchterungsgebaren des Beschuldigten ergeben sich aber auch aus den weiteren Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug. So wurde er 2018 u.a. verurteilt wegen Drohung und Tätlichkeiten, begangen 12.02.2017, und am 04.04.2020 wegen Gewalt und Drohung gegen 12 Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 27.02.2020. Der Polizei J.________(Ortschaft) ist der Beschuldigte zudem in Zusammenhang mit dem Opfer ebenfalls bereits wegen häuslicher Gewalt be- kannt. So war er beschuldigt wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, wobei das Opfer ein blau ge- färbtes Hämatom in der linken Gesichtshälfte und Prellungen am Oberarm vorwies. Es sei damals nicht zur Anzeige gekommen, weil das Opfer die 3-monatige Bedenkfrist habe verstreichen lassen (Anzeigerapport vom 30.06.2020, S. 5). Das Opfer hat zudem angegeben, dass es noch zu zahlrei- chen anderen Gewaltausübungen seitens des Beschuldigten gekommen sei (ca. alle 10 Tage), u.a. auch mit Gegenständen. Zudem gab sie an, dass er ihr mit einer Schere auch schon die Hände zer- schnitten und Rippen gebrochen habe. Die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, insbesondere jene in Paarbeziehungen, ist somit insgesamt eindrücklich und über Jahre hinweg dokumentiert resp. durch mit grosser wahrscheinlich als erstellt zu betrachtende Sachverhalte indiziert. Besonders be- denklich ist dabei der Kriminalitätsvektor: Während der Beschuldigte sich früher offenbar noch mit groben Tätlichkeiten und Beschimpfungen begnügte, sind die am Opfer festgestellten Verletzungen in den hier zur Debatte stehenden Vorfällen progressiv aggraviert. Nach wenigen blauen Flecken an Arm und Hand folgte ein geschwollenes Auge mit Hämatom. Beim neusten Vorfall, betreffend wel- chem der Beschuldigte mindestens anfangs zugab, das Opfer geschlagen zu haben, resultierte letzt- endlich eine 3 cm lange Rissquetschwunde auf der Stirn und Verletzungen auf der Lippeninnenseite. Es ist somit ganz konkret von der Gefahr auszugehen, dass der Beschuldigte - nicht zuletzt auch an- gesichts seines komplett aus den Fugen geratenen Lebens und erhöhten Alkohol/Drogenkonsums - erneut und wohl noch massiver Gewalt gegen das Opfer ausüben könnte, zumal er durch die Verhaf- tung nun gegen das Opfer besonders aufgebracht sein dürfte. Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen, steigenden Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive denkbar un- günstig. Dass der Beschuldigte und das Opfer nach den früheren Vorfällen immer wieder zueinander- fanden ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches, sondern im Gegenteil ein notorisches Phänomen bei gewaltgeprägten Partnerschaften. Jedenfalls vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. 5.5 Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Zu ergänzen ist Folgendes: Unbestritten ist, dass die inkriminierten Straftaten schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. E. 5.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers ist zudem das Vortatenerfordernis erfüllt. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde, ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2013 wurde er wegen mehrfacher häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (mehrfache Tätlichkeiten, mehrfa- che Beschimpfung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung) und mehrfachen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig verurteilt. Auch wenn diese Vortaten bereits einige Jahre zurückliegen, können sie doch – da im Strafregister- auszug ersichtlich – bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden. Für die Beurteilung des Vortatenerfordernisses ist nicht die Anzahl der Vorstrafen entscheidend, sondern die Anzahl der Vortaten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 221 StPO). Gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2013 wurde der Beschwerde- führer wegen mehrerer einschlägiger Vortaten schuldig erklärt, weshalb bereits ge- stützt auf diesen Strafbefehl das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Kommt hinzu, dass hinsichtlich der vorliegend inkriminierten Delikte gestützt auf die Aussagen des Be- 13 schwerdeführers selbst und diejenigen des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass dieser das Opfer mindestens mehrmals während der Beziehung geschlagen hat. Was die Rückfallgefahr anbelangt, stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammen- hang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massge- bliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die ein- schlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die fi- nanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegt die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Vom Zwangsmassnahmengericht wurde einlässlich dargetan, dass vom Be- schwerdeführer eine langjährige Gewaltbereitschaft ausgeht, welche sich zudem hinsichtlich der Intensität verstärkt hat. Gemäss Strafmandat vom 18. Februar 2013 war der Beschwerdeführer bereits in seiner früheren Beziehung gewalttätig. Das aktuelle Opfer soll er im Jahr 2020 während einer gewissen Zeit alle zehn Tage ge- schlagen haben, u.a. auch mit gefährlichen Gegenständen. Aus dem Vorfall vom 31. Januar 2021 resultierte eine 3 cm lange Rissquetschwunde auf der Stirn und Verletzungen auf der Lippeninnenseite. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Verfahren vorgeworfen, das Opfer die Treppe hinuntergestossen und es in die Genitalien getreten zu haben. Die Zusammenfassung des Zwangsmassnah- mengerichts im angefochtenen Entscheid zeigt einlässlich die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, welcher zufolge abgelaufener Ausweispapiere, finanzieller Schwierigkeiten und fehlender Arbeitsstelle zudem keine Perspektive hat, so dass eine zunehmende Eskalation droht. Der Beschwerdeführer delinquierte weiter, auch nachdem er im Juni 2020 darauf hingewiesen worden war, dass er bei der Staatsanwaltschaft verzeigt werde und mit der Zustellung von Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Ungeachtet des- sen kam es mutmasslich mindestens im August 2020 und im Januar 2021 zu weite- ren Vorfällen häuslicher Gewalt. Er hat sich offenbar weder von seinen bisherigen Vorstrafen noch von den aktuellen polizeilichen Ermittlungen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet wer- den. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob er ein Problem habe, sei- ne Aggressionen unter Kontrolle zu halten: «Ja. Weil seit meine Ex-Frau verstorben ist, geht es mir nicht so gut. Ich habe, nachdem sie verstorben ist, meinen Job verloren. Ich habe in J.________(Ortschaft) auch meine Wohnung verloren. Ich habe fast alles verloren. Ich trinke einfach zu viel, um diese Sachen zu vergessen. Das ist das Problem» (vgl. Z. 338 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Zudem gab er auf Frage, wie es komme, dass sich die Polizei immer wieder mit ihm beschäftigen müsse, an: «Seit meine Ex-Frau gestorben ist, trinke ich einfach viel Alkohol. Seit einem Jahr trinke ich viel. Ich habe dann immer Konflikte mit mir selber. Immer, wenn ich Alkohol 14 trinke, haben wir das Problem» (vgl. Z. 164 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hat er demnach sei- ne Aggressionen nicht im Griff und es kommt zuweilen zu den gewalttätigen Aus- brüchen, wenn er Alkohol getrunken hat. Soweit er anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 2. Februar 2021 auf Frage, ob weitere Auseinandersetzungen zu erwarten seien, angab «Nein, sicher nicht. Wir haben bereits gestern über die ganze Sa- che diskutiert, dies verlief aber nicht wie geplant» (vgl. Z. 202 ff. des Protokolls), zeigt diese Aussage eindrücklich, dass es offenbar am 1. Februar 2021 abermals zu Un- stimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen zu sein scheint. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Leben neu ordnen bzw. wieder in die alten Bahnen zurücklenken, erscheint angesichts der obigen Feststellungen als blosse Schutzbehauptung (vgl. E. 4.3 hiervor). Kommt hinzu, dass gemäss aktuellen Einvernahmen sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Z. 79 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021) als auch das Opfer (vgl. Z. 47 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 17. Februar 2021 [als Zeugin]) aus- sagten, dass sie nach wie vor ein Paar seien. Der Beschwerdeführer scheint dem- nach offenbar doch nicht der Meinung zu sein, dass er den Kontakt zum Opfer ab- brechen müsse, um zukünftig Konfliktsituationen auszuschliessen, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben und die persönliche Freiheit ist aufgrund der schwierigen Lebenssi- tuation des Beschwerdeführers gross. Die Legalprognose ist angesichts der bishe- rigen, stetigen Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive sowie des erhöhten Alkohol- und Drogenkonsums denkbar ungünstig. Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. Hinsichtlich des Einwands des Be- schwerdeführers, wonach er aufgrund des Nichtbezahlens der Geldstrafen eine Er- satzfreiheitsstrafe von 165 Tage absitzen müsse, wird auf das hierzu bereits betref- fend die Fluchtgefahr Gesagte verwiesen (vgl. E. 4.4 hiervor). 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2021 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung (Art 123 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Art. 123 Ziff. 2 StGB [Qualifikation: Gefährlicher Gegenstand / Lebenspartner]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 Bst. b StGB; 15 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie die zahlreichen (teilweise einschlägigen) Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 4. Februar 2021; Verurteilungen ins- besondere wegen mehrfacher Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, versuchte Nötigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.) droht noch keine Überhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vor- liegend nicht von «nicht wesentlich gravierenden Vorwürfen» die Rede sein. Im ak- tuell laufenden Verfahren sind drei konkrete, gröbere Vorfälle von häuslicher Ge- walt zu beurteilen, wobei es um mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung geht. Daneben gab es offenbar viele weitere (der Polizei nicht gemeldete) Vorfälle (vgl. Z. 88 f. des Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 17. Februar 2021 [als Auskunftsperson]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach nach der Befragung des Opfers und allfälliger Zeugen, insbesondere der Mutter, allenfalls noch weitere konkrete Gewalthandlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil des Opfers zu beurteilen sein werden. Das Zwangsmassnahmengericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 256 vom 8. Juli 2020 E. 5.2; BK 20 77 vom 3. März 2020 E. 7.3; vgl. insoweit aber auch die nach summarischer Prüfung als überzeugend erscheinenden Aus- führungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach insbesondere mit Blick auf die mehrfachen Vorstrafen, die eigentliche Schlechtpro- gnose und die Mittellosigkeit [vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB] mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe zu rechnen sei). Weiter ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags; [parteiöffentliche] Befragungen; Edition Arztberichte; Schlusseinvernahme; Ge- währung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 Abs. 1 StPO; Redaktion der Ankla- geschrift) verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche der Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend be- gegnen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. 6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtmässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Mai 2021, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 10. März 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Der Beweisantrag des Beschuldigten/Beschwerdeführers auf Edition der Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sowie auf Edition des RIPOL-Auszugs betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wird ab- gewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2021) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2021) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2021) Bern, 11. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller 17 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18