die Frage einer öffentlichen Gerichtsverhandlung stellt sich (vorderhand) nicht. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz wird im Übrigen prinzipiell schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Schliesslich sind potenzielle Schadenersatzansprüche ebenfalls nicht vor der Beschwerdekammer in Strafsachen geltend zu machen (vgl. Art. 393 f. StPO). 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).