_» begründen könnten. Der Beschwerdeführer ist gehalten, wenn schon bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) darzulegen, wer wann wo wie eine Straftat begangen haben soll. Ein allfälliges Ausstandsgesuch ist bei der Staatsanwaltschaft anhängig zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung von Amtes wegen wird verzichtet, weil ein Verschrieb allen («F.________ Taxi-Coiffeur») offensichtlich noch keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 56 StPO) zu begründen vermag. Das Strafverfahren ist vor der Staatsanwaltschaft hängig; die Frage einer öffentlichen Gerichtsverhandlung stellt sich (vorderhand) nicht.