2 4. In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für diese die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig ist: Allfällige Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Die Beschwerdekammer verzichtet im vorliegenden Fall auf eine Weiterleitung, da überhaupt keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten von «Frau Pol. C.________» oder von «Frau D.________» begründen könnten.