Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er klage wegen «Verschleppung des Verfahrens». Soweit er damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO in fine) erheben will – für welche die angerufene Instanz zuständig ist –, ist in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, weil in keiner Weise konkret (und mit stichhaltiger Begründung) ersichtlich ist, inwiefern die Betroffenen («Frau Pol. C.________», «Frau D.________», evtl. Staatsanwältin E.________) das Strafverfahren in rechtlich relevanter Weise verschleppt haben sollen.