In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird. 3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er klage wegen «Verschleppung des Verfahrens».