Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 5 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverzögerung etc. Strafverfahren wegen «Auseinandersetzung vom 20.11.2019» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 (BM 20 6543) Erwägungen: 1. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einer Auseinandersetzung am 20. November 2019 legte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2020 fest, dass die Beweisanträge von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen würden. Dagegen erhob dieser am 5. Januar 2021 Beschwerde und stellte zusätzliche Anträge. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellung- nahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Be- weis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisver- lust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.» In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird. 3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er klage wegen «Verschlep- pung des Verfahrens». Soweit er damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO in fine) erheben will – für welche die angerufene In- stanz zuständig ist –, ist in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: Die Be- schwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, weil in keiner Weise konkret (und mit stichhaltiger Begründung) ersichtlich ist, inwiefern die Betroffenen («Frau Pol. C.________», «Frau D.________», evtl. Staatsanwältin E.________) das Strafver- fahren in rechtlich relevanter Weise verschleppt haben sollen. Der Beschwerdefüh- rer macht bloss geltend, die erstgenannten Personen hätten ihm geraten, seine Anzeige zurückzuziehen. 2 4. In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für diese die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig ist: Allfällige Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungs- behörde einzureichen. Die Beschwerdekammer verzichtet im vorliegenden Fall auf eine Weiterleitung, da überhaupt keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten von «Frau Pol. C.________» oder von «Frau D.________» begründen könnten. Der Beschwerdeführer ist gehalten, wenn schon bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) darzu- legen, wer wann wo wie eine Straftat begangen haben soll. Ein allfälliges Ausstandsgesuch ist bei der Staatsanwaltschaft anhängig zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung von Amtes wegen wird verzichtet, weil ein Verschrieb allen («F.________ Taxi-Coiffeur») offensichtlich noch keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 56 StPO) zu begründen vermag. Das Strafverfahren ist vor der Staatsanwaltschaft hängig; die Frage einer öffentli- chen Gerichtsverhandlung stellt sich (vorderhand) nicht. Das Verfahren vor der Be- schwerdeinstanz wird im Übrigen prinzipiell schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Schliesslich sind potenzielle Schadenersatzansprüche ebenfalls nicht vor der Be- schwerdekammer in Strafsachen geltend zu machen (vgl. Art. 393 f. StPO). 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4