Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten besteht aber sowohl beim Beschuldigten als auch bei der Privatklägerschaft nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; vgl. auch E. 4.3.2 und E. 4.3.3 zum Folgenden). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Diskussion steht eine Tätlichkeit.