10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art.