Zudem sind die gegenseitigen Provokationen nicht unbestritten und es scheint insbesondere nicht klar, wer angefangen hat. Unbestritten scheint einzig, dass es zwischen Rechtsanwalt Dr. C.________ und dem Beschuldigten zu einem unfreundlichen Wortwechsel kam. Für die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten lässt sich daraus aber nichts ableiten. Es bestehen keine hinreichend konkreten Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf die Strafbefreiungsgründe von Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen.