Eine Einstellung durfte bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Es muss daher auch nicht von der Beschwerdekammer beurteilt werden, ob eine Einvernahme von Rechtsanwalt Dr. C.________ im weiteren Verfahren geboten ist. Dies wird der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht überlassen. Mit Blick auf diese Erwägungen kann auch nicht von einer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, sie habe den Schlag längere Zeit gespürt. Sie habe gezittert. Zudem sind die gegenseitigen Provokationen nicht unbestritten und es scheint insbesondere nicht klar, wer angefangen hat.