SR 935.61) gebunden ist und seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig ausführen muss, sagt zwar grundsätzlich nichts über die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Wahrnehmung in dieser Angelegenheit aus, zumal die vorliegende Konstellation auch Interessenkonflikte bergen könnte (Art. 12 Bst. c BGFA). Insgesamt gibt es aber keine zwingenden Hinweise, weshalb seine Wahrnehmungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen sollten. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten weniger überzeugend, da unklar ist, was sie selber wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind widersprüchlich.