6 nahme bestätigen das. Der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. C.________ in Ausübung seines Berufs u.a. an die Berufspflicht gemäss Art. 12 Bst. a des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) gebunden ist und seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig ausführen muss, sagt zwar grundsätzlich nichts über die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Wahrnehmung in dieser Angelegenheit aus, zumal die vorliegende Konstellation auch Interessenkonflikte bergen könnte (Art.