Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb einzig die Beschwerdeführerin einen Grund gehabt hätte, wütend zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben grundsätzlich ein stimmigeres Bild auch mit Blick auf die Wahrnehmungen von Rechtsanwalt Dr. C.________, welcher unbestrittenermassen in unmittelbarer Nähe war, als die mutmasslichen Tätlichkeiten stattgefunden hatten, und in der Folge auch die Polizei avisierte. Die Aussagen des Beschuldigten sowie seine Auf-