___ als Aggressoren bezeichneten und auch in ihren Eingaben ein möglichst schlechtes Bild von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner zu zeichnen versuchten (vgl. auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022, S. 7 unten). Auch scheint es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten naheliegend, dass er sich nicht verpflichtet fühlt, der Beschwerdeführerin oder ihrem Lebenspartner Platz zu machen, wenn diese vorbeikommen und er sich dadurch gestört fühlt (Z. 43 ff., Z. 58 ff. Einvernahme Beschuldigter). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb einzig die Beschwerdeführerin einen Grund gehabt hätte, wütend zu sein.