Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen keine solchen Aggravierungstendenzen oder Widersprüche erkennen. Es wurde auch eingeräumt, dass es zu einem unfreundlichen Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt Dr. C.________ gekommen war, während der Beschuldigte und seine Ehefrau einzig die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. C.________ als Aggressoren bezeichneten und auch in ihren Eingaben ein möglichst schlechtes Bild von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner zu zeichnen versuchten (vgl. auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022, S. 7 unten).