Seine Angaben sind insofern widersprüchlich, als er gegenüber der Polizei nur von einem leichten Wegstossen wegen des Abstands sprach, an der staatsanwaltlichen Einvernahme von einem Wegstossen zu seinem Schutz und in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022 von einem sanften Zurückschieben. Zudem ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau noch der Beschwerdeführerin Hinweise, dass auch Beschimpfungen gegen die Ehefrau vorlagen, wie der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen keine solchen Aggravierungstendenzen oder Widersprüche erkennen.