7. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte zunächst die Ausfällung eines Strafbefehls. Das deutet darauf hin, dass sie die Angaben in der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 9. April 2022 als glaubhaft erachtete. Nach Durchführung der Einvernahmen des Beschuldigten änderte sie ihre Meinung. Das bestätigt – wie auch in der Einstellungsverfügung ausgeführt – einzig, dass sie die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als glaubhaft erachtete. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht per se die Unrechtmässigkeit der Einstellungsverfügung. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft auch nicht einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau ab.