Betreffend das vom Beschuldigten zugegebene Wegstossen mit der flachen Hand ging die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegenseitigen Provokationen davon aus, dem Unrecht der Tat sei bereits im Sinne von Art. 126 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) [gemeint muss wohl Art. 177 Abs. 3 StGB sein] Genüge getan und die Schuld und die Tatfolgen seien im Sinne von Art. 52 StGB geringfügig gewesen. Der Beschuldigte schliesst sich grundsätzlich diesen Ausführungen an und bestreitet, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.