Aus den Befragungen sei offensichtlich geworden, dass es zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Da beide Aussagen grundsätzlich glaubhaft seien und keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen ersichtlich seien, könne dem Beschuldigten kein harter Faust- oder Ellenbogenschlag gegen den Rücken der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Im Falle einer Anklage müsste ein Freispruch erfolgen. Betreffend das vom Beschuldigten zugegebene Wegstossen mit der flachen Hand ging die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegenseitigen Provokationen davon aus, dem Unrecht der Tat sei bereits im Sinne von Art.