6. Zur Begründung der Einstellung wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, alle drei einvernommenen Personen hätten grundsätzlich glaubhafte Aussagen gemacht, wobei den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sie beide über den Vorfall gesprochen hätten. Bei den Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin falle auf, dass beide das eigene Verhalten beschönigten, das Verhalten des anderen hingegen aggravierten und sich die Verantwortung einander gegenseitig zugschieben würden. Aus den Befragungen sei offensichtlich geworden, dass es zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei.