Weshalb auch die Ehefrau des Beschuldigten als Auskunftsperson zu befragen gewesen wäre, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie nie als Täterin der Tätlichkeiten in Frage kam. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung vorlagen.