Es ergeben sich daher keine Hinweise auf schwerwiegende Verfahrensmängel, welche die Aufhebung des Entscheides nach sich ziehen müssten. Die Rechtmässigkeit der Einstellung ist durch diese Vorbringen jedenfalls nicht in Frage gestellt. Zudem entspricht es geltendem Recht, dass die Beschwerdeführerin, welche Privatklägerin ist, als Auskunftsperson einvernommen wurde (Art. 178 Bst. a StPO). Weshalb auch die Ehefrau des Beschuldigten als Auskunftsperson zu befragen gewesen wäre, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie nie als Täterin der Tätlichkeiten in Frage kam.