3 um einen eng eingegrenzten Vorwurf. Bei dieser Ausgangslage ist es kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit, wenn die Staatsanwaltschaft bereits am Folgetag einen Entwurf der Einstellungsverfügung verfasst und versandt hatte. Der Umstand, dass die damalige Verteidigerin des Beschuldigten nicht an der Einvernahme teilgenommen hatte, ist weder merkwürdig noch ein Hinweis darauf, dass eine Absprache erfolgt ist. Ebenso wenig deuten die Äusserungen der Ehefrau des Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme darauf hin, dass eine Absprache vorlag.