4. Die Beschwerdeführerin weist vorab auf (angebliche) Unregelmässigkeiten in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hin, welche auf Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin des Beschuldigten hinweisen und auf Voreingenommenheit schliessen lassen würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, sie halte das Ganze für einen Kindergarten, wurde von beiden Parteien erwähnt und ist nicht bestritten.