Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von Rechtsanwalt Dr. C.________ wurde mit der Begründung abgewiesen, dass seine Wahrnehmungen bereits in der Strafanzeige vom 9. April 2021 geschildert worden und der Staatsanwaltschaft damit bekannt seien. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten. Betreffend die übrigen Vorwürfe war bereits am 6. Juli 2021 eine Einstellung ergangen.