angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 26. Januar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte innert verlängerter Frist am 2. Februar 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich zurückweisen, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sei zu bestrafen oder mindestens eingehend zu ermahnen, sich an Art. 12 Bst. a BGFA zu halten. Zudem solle ihm ein Berufsverbot auferlegt werden.