Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 590 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 16. Dezember 2021 (O 20 4116) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 30. Dezember 2021 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren mit einer vollständigen Beweisführung weiterzu- führen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 26. Januar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte reichte innert verlängerter Frist am 2. Februar 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich zurückweisen, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin sei zu bestrafen oder mindestens ein- gehend zu ermahnen, sich an Art. 12 Bst. a BGFA zu halten. Zudem solle ihm ein Berufsverbot auferlegt werden. Am 4. Februar 2022 nahm und gab der Verfahrens- leiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) von den Stellungnahmen Kenntnis und ver- zichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine «Noveneingabe» ein und beantragte, das Schreiben des Beschuldigten und seiner Ehegattin (vom 2. Dezember 2021) sei zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess sich am 13. April 2022 zu dieser Eingabe vernehmen und reichte weitere Beilagen ein. Die Beschwerdeführerin duplizierte am 25. April 2022. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin sind Nachbarn und Stockwerkei- gentümer. Die Wohnung der Beschwerdeführerin befindet sich oberhalb der Woh- nung des Beschuldigten. Die Wohnungen sind durch eine gemeinsame Treppe zugänglich. Die Treppe führt auch am Wohnungseingang des Beschuldigten und dessen Ehefrau vorbei. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. C.________, der sie in diesem Verfahren auch vertritt, avisierte am 2. April 2020 die Polizei, weil die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten geschlagen wor- den sei. In der Anzeige vom 9. April 2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit einer Tasche in jeder Hand zum Treppenpodest beim Eingang des Be- schuldigten gekommen. Der Beschuldigte habe ihr den Weg versperrt und sich verbal und physisch geweigert, der Aufforderung der Beschwerdeführerin, Platz zu 2 machen, Folge zu leisten. Als der Beschuldigte etwas zurückgewichen sei, habe sie auf das Podest gelangen können. Da es dort etwas mehr Platz gehabt habe, habe sie sich hinter dem Rücken des Beschuldigten vorbeidrängen können und die nächste Treppe hochsteigen wollen. Als sie ihm den Rücken zugewandt habe, ha- be der Beschuldigte zwei Schritte vorwärts gemacht, den rechten Arm über seinen Kopf gehoben, mit der Hand eine Faust gemacht und der Beschwerdeführerin mit voller Wucht auf die rechte Seite ihres Rückens und zwar auf Höhe Schulterblatt geschlagen. Er, Rechtsanwalt Dr. C.________, habe den Beschuldigten ange- schrien, worauf dieser keine weiteren physischen Übergriffe mehr gemacht habe. Die am 2. April 2020 angerückten Polizisten stellten in ihrem Bericht vom 23. April 2020 fest, dass bereits seit Jahren ein Konflikt zwischen den Parteien bestehe. 2018 erging ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Verleumdung. Zudem war eine Strafanzeige vom 16. März 2020 gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau wegen Ver- leumdung, Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Ir- reführung der Rechtspflege hängig. Die Polizei empfahl der Beschwerdeführerin betreffend den neuen Vorwurf der Tätlichkeiten, einen Nachtrag als Ergänzung zur bestehenden Anzeige an die Staatsanwaltschaft einzureichen. Am 12. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren wegen Nötigung, Drohung, Verleumdung, übler Nachrede, fal- scher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung, Sachent- ziehung und Gefährdung des Lebens in der Zeit vom 31. Januar 2018 bis zum 22. Dezember 2020 einzustellen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen werde. Am 6. Mai 2021 stellte der Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsan- wältin D.________, den Beweisantrag, er und seine Ehefrau seien im Zusammen- hang mit den Tätlichkeiten einzuvernehmen. Am 11. November 2021 fanden die Einvernahmen des Beschuldigten, von dessen Ehefrau und der Beschwerdeführe- rin statt. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von Rechts- anwalt Dr. C.________ wurde mit der Begründung abgewiesen, dass seine Wahr- nehmungen bereits in der Strafanzeige vom 9. April 2021 geschildert worden und der Staatsanwaltschaft damit bekannt seien. In der Folge verfügte die Staatsan- waltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten. Betreffend die übri- gen Vorwürfe war bereits am 6. Juli 2021 eine Einstellung ergangen. 4. Die Beschwerdeführerin weist vorab auf (angebliche) Unregelmässigkeiten in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hin, welche auf Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin des Beschuldigten hinweisen und auf Voreingenommenheit schliessen lassen würden. Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, sie halte das Ganze für einen Kindergarten, wurde von beiden Parteien erwähnt und ist nicht bestritten. Sie er- folgte auch nach Angaben der Beschwerdeführerin nach Durchführung sämtlicher Einvernahmen und es bestehen keine Hinweise, dass sich diese Bemerkung ein- seitig auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezogen hatte. Eine Voreinge- nommenheit lässt sich aus ihr nicht ableiten. Die Einvernahmen endeten um 11.15 Uhr. Es waren keine umfangreichen Aussagen zu würdigen und es handelte sich 3 um einen eng eingegrenzten Vorwurf. Bei dieser Ausgangslage ist es kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit, wenn die Staatsanwaltschaft bereits am Folgetag einen Entwurf der Einstellungsverfügung verfasst und versandt hatte. Der Um- stand, dass die damalige Verteidigerin des Beschuldigten nicht an der Einvernah- me teilgenommen hatte, ist weder merkwürdig noch ein Hinweis darauf, dass eine Absprache erfolgt ist. Ebenso wenig deuten die Äusserungen der Ehefrau des Be- schuldigten zu Beginn der Einvernahme darauf hin, dass eine Absprache vorlag. Diese «Dankesrede» ist offensichtlich vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Einstellung vom 6. Juli 2021 wegen der anderen Delikte gemäss Anzeige vom 16. März 2020 zu verstehen. So machte die Staatsanwaltschaft die Ehefrau des Beschuldigten in der Folge explizit darauf aufmerksam, dass es nur um die Vorwür- fe der Tätlichkeiten gehe. Es ergeben sich daher keine Hinweise auf schwerwie- gende Verfahrensmängel, welche die Aufhebung des Entscheides nach sich ziehen müssten. Die Rechtmässigkeit der Einstellung ist durch diese Vorbringen jedenfalls nicht in Frage gestellt. Zudem entspricht es geltendem Recht, dass die Beschwer- deführerin, welche Privatklägerin ist, als Auskunftsperson einvernommen wurde (Art. 178 Bst. a StPO). Weshalb auch die Ehefrau des Beschuldigten als Aus- kunftsperson zu befragen gewesen wäre, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie nie als Täterin der Tätlichkeiten in Frage kam. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Vor- aussetzungen für eine Einstellung vorlagen. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus 4 anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Zu dieser Konstellation sind gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft be- wertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weite- re Beweismittel zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). 6. Zur Begründung der Einstellung wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, alle drei einvernommenen Personen hätten grundsätzlich glaubhafte Aussagen ge- macht, wobei den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sie beide über den Vorfall gesprochen hätten. Bei den Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin falle auf, dass beide das eigene Verhalten beschönigten, das Verhalten des anderen hingegen aggra- vierten und sich die Verantwortung einander gegenseitig zugschieben würden. Aus den Befragungen sei offensichtlich geworden, dass es zu gegenseitigen Provokati- onen gekommen sei. Da beide Aussagen grundsätzlich glaubhaft seien und keine weiteren sachdienlichen Beweismassnahmen ersichtlich seien, könne dem Be- schuldigten kein harter Faust- oder Ellenbogenschlag gegen den Rücken der Be- schwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Im Falle einer Anklage müsste ein Freispruch erfolgen. Betreffend das vom Beschuldigten zugegebene Wegstossen mit der flachen Hand ging die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegen- seitigen Provokationen davon aus, dem Unrecht der Tat sei bereits im Sinne von Art. 126 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) [ge- meint muss wohl Art. 177 Abs. 3 StGB sein] Genüge getan und die Schuld und die Tatfolgen seien im Sinne von Art. 52 StGB geringfügig gewesen. Der Beschuldigte schliesst sich grundsätzlich diesen Ausführungen an und bestreitet, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. 7. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte zunächst die Ausfällung eines Strafbefehls. Das deutet darauf hin, dass sie die Angaben in der Anzeige der Beschwerdeführe- rin vom 9. April 2022 als glaubhaft erachtete. Nach Durchführung der Einvernah- men des Beschuldigten änderte sie ihre Meinung. Das bestätigt – wie auch in der Einstellungsverfügung ausgeführt – einzig, dass sie die Aussagen des Beschuldig- ten ebenfalls als glaubhaft erachtete. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht per se die Unrechtmässigkeit der Einstellungsverfügung. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft auch nicht einseitig auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau ab. Mit Blick auf die nahe Beziehung der zwei einzigen Augenzeugen zum Beschuldig- ten bzw. zur Beschwerdeführerin und ihrer persönlichen Betroffenheit zu dem seit längerer Zeit bestehenden Nachbarstreit ist es weiter nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Aussagen der Ehefrau und den Angaben von Rechts- anwalt Dr. C.________ einen geringeren Beweiswert zumass. Zu prüfen bleibt, ob es tatsächlich nicht möglich ist zu beurteilen, welche Aussagen glaubhafter sind. 8. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei unmittelbar nach der mutmasslichen Tat an, er habe die Beschwerdeführerin aufgrund ungenügenden Abstands leicht 5 zur Seite gestossen. Zudem seien er und seine Ehefrau von Rechtsanwalt Dr. C.________ beschimpft worden. (vgl. Berichtsprapport vom 23. April 2020, S. 2). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. November 2021 gab der Beschuldigte an, die Beschwerdeführerin sei die Treppe runtergerannt und habe zu ihm gesagt «du verdammtes Arschloch». Er habe sich mit der rechten Hand am Treppengeländer festgehalten. Sie sei dann auf ihn los. Sie habe den Abstand nicht eingehalten. Sie verlange von ihnen, dass sie sich zurückziehen müssten, wenn sie auf der Treppe sei. Aber das könne sie von ihnen nicht erwarten. Als Re- aktion darauf, als sie ihm die Schachtel oder das Ding in seine linke Schulter ge- stossen habe, habe er sie mit der flachen Hand weggestossen. Er möchte weder angesteckt noch tätlich angegriffen werden. Wie eine Furie sei sie auf ihn los. Er habe das noch nie erlebt, dass eine Frau so auf einen Mann losgehen könne (Z. 54 ff.). Er habe die Beschwerdeführerin zu seinem Schutz weggestossen. Er hätte die Treppe runterfallen können (Z. 100 f.). In seiner Stellungnahme bringt der Beschul- digte vor, die Beschwerdeführerin sei wie eine «Furie» auf ihn los, habe ihn von oben herab mit vollem Körpereinsatz und aller Wucht mit einer Kante dieses Ge- genstandes in die linke Achsel gestossen und versucht, ihn umzustossen. Geistes- gegenwärtig habe er mit der rechten Hand das Geländer direkt vor der Haustüre ergriffen, um sich so vor einem gefährlichen Sturz zu schützen (S. 2 der Stellung- nahme vom 2. Februar 2022). Die Angaben des Beschuldigten enthalten eine deut- liche Aggravierungstendenz. Der (angebliche) Angriff der Beschwerdeführerin wird immer wie dramatischer geschildert und seinen eigenen Beitrag scheint er zu ver- harmlosen. Seine Angaben sind insofern widersprüchlich, als er gegenüber der Po- lizei nur von einem leichten Wegstossen wegen des Abstands sprach, an der staatsanwaltlichen Einvernahme von einem Wegstossen zu seinem Schutz und in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022 von einem sanften Zurückschieben. Zu- dem ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau noch der Beschwerdeführerin Hinweise, dass auch Beschimpfungen gegen die Ehefrau vorlagen, wie der Beschuldigte gegenüber der Polizei angab. Die Aussa- gen der Beschwerdeführerin lassen keine solchen Aggravierungstendenzen oder Widersprüche erkennen. Es wurde auch eingeräumt, dass es zu einem unfreundli- chen Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt Dr. C.________ gekommen war, während der Beschuldigte und seine Ehefrau einzig die Be- schwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. C.________ als Aggressoren bezeichneten und auch in ihren Eingaben ein möglichst schlechtes Bild von der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Lebenspartner zu zeichnen versuchten (vgl. auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2022, S. 7 unten). Auch scheint es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten naheliegend, dass er sich nicht verpflichtet fühlt, der Beschwerdeführerin oder ihrem Lebenspartner Platz zu machen, wenn diese vor- beikommen und er sich dadurch gestört fühlt (Z. 43 ff., Z. 58 ff. Einvernahme Be- schuldigter). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb einzig die Beschwerdeführerin einen Grund gehabt hätte, wütend zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben grundsätzlich ein stimmigeres Bild auch mit Blick auf die Wahrnehmungen von Rechtsanwalt Dr. C.________, welcher unbestrittenermassen in unmittelbarer Nähe war, als die mutmasslichen Tätlichkeiten stattgefunden hatten, und in der Folge auch die Polizei avisierte. Die Aussagen des Beschuldigten sowie seine Auf- 6 nahme bestätigen das. Der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. C.________ in Ausü- bung seines Berufs u.a. an die Berufspflicht gemäss Art. 12 Bst. a des Anwaltsge- setzes (BGFA; SR 935.61) gebunden ist und seinen Beruf gewissenhaft und sorg- fältig ausführen muss, sagt zwar grundsätzlich nichts über die Glaubhaftigkeit sei- ner eigenen Wahrnehmung in dieser Angelegenheit aus, zumal die vorliegende Konstellation auch Interessenkonflikte bergen könnte (Art. 12 Bst. c BGFA). Insge- samt gibt es aber keine zwingenden Hinweise, weshalb seine Wahrnehmungen nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen sollten. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten weniger überzeugend, da unklar ist, was sie selber wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind widersprüchlich. Einerseits gab sie an, sie habe nicht gesehen, was passiert sei, sie sei am gleichen Ort ge- blieben. Ihr Mann habe ihr dann die Geschichte erzählt (Z. 53 ff.). Andererseits will sie aus dem Eckfenster der Küche die Szene beobachtet haben. Wo ihr Mann ge- standen habe, habe sie nicht gesehen (Z. 56 ff.), aber wie die Beschwerdeführerin ihrem Mann die Schachtel in die linke Schulter ihres Mannes gestossen habe (Z. 63 ff.). Es scheint auch keinen Sinn zu ergeben, dass der Beschuldigte in einer Ni- sche gestanden haben und schliesslich, als die Beschwerdeführerin auf ihn losge- gangen sei, nach vorne getreten sein soll (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Februar 2022, S. 6). Mit Blick darauf erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten jedenfalls nicht gleich glaubhaft wie diejenigen der Beschwerdeführe- rin. Aus der vom Beschuldigten wiedergegebenen Vorgeschichte und den mit der Stellungnahme eingereichten Beilagen lassen sich zudem ebenfalls keine konkre- ten Hinweise entnehmen, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unglaub- haft sein oder generell Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen sollte. Eine Ein- stellung durfte bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen. Es muss daher auch nicht von der Beschwerdekammer beurteilt werden, ob eine Einvernahme von Rechts- anwalt Dr. C.________ im weiteren Verfahren geboten ist. Dies wird der Staatsan- waltschaft oder dem urteilenden Gericht überlassen. Mit Blick auf diese Erwägungen kann auch nicht von einer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 52 StGB ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, sie habe den Schlag längere Zeit gespürt. Sie habe gezittert. Zudem sind die gegenseitigen Provokationen nicht unbestritten und es scheint insbesondere nicht klar, wer angefangen hat. Unbestritten scheint einzig, dass es zwischen Rechtsanwalt Dr. C.________ und dem Beschuldigten zu einem unfreundlichen Wortwechsel kam. Für die Situation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten lässt sich daraus aber nichts ableiten. Es bestehen keine hinrei- chend konkreten Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung gestützt auf die Strafbefreiungsgründe von Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 16. Dezember 2021 ist aufzuheben. 9. Über den Antrag des Beschuldigten, wonach Rechtsanwalt Dr. C.________ ein Berufsverbot zu erteilen sei, ist mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht im Beschwerdeverfahren zu befinden. Auch die Verletzung von Standesre- geln und Berufspflichten sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es gibt 7 auch keinen Grund, das Vorgehen des Anwalts der Beschwerdeführerin den zu- ständigen Aufsichtsbehörden zu melden (vgl. Art. 15 Abs. 1 BGFA). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren haben. Anspruch auf eine Entschädigung ge- stützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltli- che Kosten besteht aber sowohl beim Beschuldigten als auch bei der Privatkläger- schaft nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; vgl. auch E. 4.3.2 und E. 4.3.3 zum Folgenden). Das ist vor- liegend nicht der Fall. Zur Diskussion steht eine Tätlichkeit. Es handelt sich sowohl mit Blick auf den Aktenumfang als auch die sich stellenden Rechts- und Sachver- haltsfragen um einen einfachen und leicht überschaubaren Fall. Der Beizug eines Rechtsvertreters war weder aus prozessualen noch rechtlichen Gründen angezeigt. Der Beschwerdeführerin war es ohne weiteres zuzumuten, selber eine Beschwerde einzureichen, zumal sich keinerlei Hinweise ergeben, dass sie den Anforderungen dieses Verfahrens nicht gewachsen ist. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wesentlich zur Abklärung der Straf- sache beigetragen hat und in diesem Zusammenhang notwendige Aufwendungen vorliegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber ver- tritt, nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Ver- hältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 ll 518 E. 5b m.w.H.). Eine solche Ausgangslage liegt hier nicht vor. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist auch dem Be- schuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9