Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.