4 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.