je mit Hinweisen). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine Rechtsverweigerung ist nicht auszumachen. Dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben des Beschwerdeführers zunächst in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Eingaben seinerseits mit beleidigendem Inhalt wie in der vorliegenden nicht mehr toleriert werden.